Rund 276 Arbeitsunfähigkeitstage je 100 Versicherte aufgrund psychischer Erkrankungen zählt der DAK-Psychreport 2022. Damit gab es einen Anstieg bei den Fehltagen aufgrund von psychischen Erkrankungen von 2000 bis 2019 um 137% und nun hat dieser Wert im Corona-Jahr einen absoluten Höchststand erreicht.

Auch der Gesetzgeber hat die hohe Relevanz von psychischer Gesundheit bereits 2013 erkannt: Seit 2013 ist im Arbeitsschutzgesetz festgelegt, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belange zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber nimmt Sie als Arbeitgeber daher nach Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) in die Pflicht, die psychische Gefährdung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz regelmäßig zu analysieren und mit entsprechenden Maßnahmen zu reduzieren. Diese Vorschrift gilt für jedes Unternehmen, das mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, einschließlich der geringfügig Beschäftigten.

Was muss der Arbeitgeber also tun?

Der Arbeitgeber muss drei Dinge tun:

  • die Gefährdungslage seiner Arbeitnehmer hinsichtlich psychischer Belastungen untersuchen
  • auf erkannte Gefährdungen mit angemessenen Maßnahmen reagieren und
  • am Ende muss alles dokumentiert werden.

Ich unterstütze Sie gerne dabei! Sprechen Sie mich an!

Ich erarbeite mit Ihnen folgende Punkte:

  1. Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen, für die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll,
  2. Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit,
  3. Beurteilung der psychischen Belastung,
  4. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen (falls erforderlich),
  5. Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen,
  6. Aktualisierung/Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung im Falle geänderter Gegebenheiten,
  7. Dokumentation.